Wer darf Gabelstaplerfahrer ausbilden?

Jessica Koch ·
Gabelstaplerausbilder in Warnweste zeigt Auszubildendem im Fahrerhaus eines orangefarbenen Staplers Anweisungen in einer Industriehalle.

Gabelstaplerfahrer ausbilden darf grundsätzlich nur, wer bestimmte fachliche und pädagogische Voraussetzungen erfüllt, die im DGUV Grundsatz 308-001 klar geregelt sind. Die Ausbildungsberechtigung liegt nicht automatisch bei jedem erfahrenen Staplerfahrer, sondern setzt eine nachgewiesene Kombination aus Praxis, Fachwissen und didaktischer Eignung voraus. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Ausbildungsberechtigung, Arbeitgeberpflichten und die Wahl des richtigen Anbieters.

Welche Qualifikationen muss ein Gabelstaplerausbilder nachweisen?

Ein Gabelstaplerausbilder muss vier klar definierte Qualifikationsanforderungen erfüllen: eine erfolgreich abgeschlossene Gabelstaplerausbildung (Stufe 1), mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung im Umgang mit Flurförderzeugen, einen Meistertitel oder eine mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Ausbilderlehrgang für Bedienpersonen von Flurförderzeugen.

Diese Anforderungen sind im DGUV Grundsatz 308-001 unter dem Abschnitt „Anforderungen an Qualifizierende“ festgehalten. Sie sollen sicherstellen, dass eine ausbildende Person nicht nur selbst sicher mit einem Gabelstapler umgehen kann, sondern auch in der Lage ist, Qualifizierungskonzepte zu erstellen, Fachkenntnisse verständlich zu vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen.

Die Anforderung an die berufliche Stellung entspricht dem Niveau 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR). Das bedeutet: Wer einen Meisterabschluss besitzt oder nachweislich über mehrere Jahre in einer vergleichbaren leitenden Funktion tätig war, erfüllt dieses Kriterium. Zusätzlich muss der Ausbilder mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften vertraut sein, darunter das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und die relevanten DIN EN ISO-Normen.

Für Zusatzqualifizierungen (Stufe 2), etwa für Schubmaststapler oder Teleskopstapler zum Containerhandling, sind außerdem spezifische Erfahrungen mit dem jeweiligen Fahrzeugtyp nachzuweisen. Ein Ausbilder, der nur Erfahrung mit dem klassischen Gabelstapler hat, darf also nicht automatisch auch für Sonderfahrzeuge qualifizieren.

Wer ist laut DGUV Grundsatz 308-001 zur Ausbildung berechtigt?

Zur Ausbildung von Gabelstaplerfahrern berechtigt ist laut DGUV Grundsatz 308-001 nur, wer auf Basis seiner fachlichen Ausbildung und nachgewiesenen Berufserfahrung ausreichende Kenntnisse im Bereich Flurförderzeuge besitzt und alle vier genannten Qualifizierungsanforderungen erfüllt. Es gibt keine staatliche Zulassung als „Staplerausbilder“, aber die Anforderungen des Grundsatzes sind verbindlich.

Der DGUV Grundsatz 308-001 gilt für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand, also für den klassischen Gabelstapler sowie verwandte Fahrzeugtypen. Ausdrücklich ausgenommen sind Mitgänger-Flurförderzeuge, bei denen eine einfache Unterweisung ausreicht, sowie geländegängige Teleskopstapler nach DIN EN 1459-1 und -2, für die der separate DGUV Grundsatz 308-009 gilt.

Wichtig für Unternehmen: Die Berechtigung zur Ausbildung kann nicht von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen werden. Wer als Qualifizierender tätig ist, muss die Voraussetzungen persönlich erfüllen und im Rahmen seiner eigenen betrieblichen Tätigkeit handeln.

Kann ein Unternehmen Gabelstaplerfahrer selbst ausbilden?

Ja, ein Unternehmen kann Gabelstaplerfahrer selbst ausbilden, sofern es eine Person beschäftigt, die alle Anforderungen an Qualifizierende nach DGUV Grundsatz 308-001 erfüllt. Zusätzlich müssen die räumlichen und technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung vorhanden sein.

Für den theoretischen Teil der Ausbildung wird ein ruhiger, ausreichend großer Schulungsraum benötigt, idealerweise mit Tischen in U-Form, guter Belüftung und Toiletten in der Nähe. Für den praktischen Teil ist eine befestigte Fläche von etwa 300 m² pro Stapler erforderlich, die gegenüber dem betrieblichen Verkehr abgesichert ist und die Durchführung von Stapelübungen an Regalen, Laderampen oder LKW-Ladeflächen ermöglicht.

Betriebe, die diese Voraussetzungen erfüllen, können die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) und die Zusatzqualifizierung (Stufe 2) intern durchführen. Die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) muss ohnehin immer im Betrieb selbst stattfinden, da sie sich auf die konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens bezieht, also auf die vorhandenen Fahrzeuge, Anbaugeräte und betrieblichen Abläufe.

Was unterscheidet interne von externer Gabelstaplerausbildung?

Der wesentliche Unterschied liegt im Umfang und in der Verantwortung: Eine interne Gabelstaplerausbildung deckt vor allem die betriebsspezifische Qualifizierung (Stufe 3) ab, während eine externe Ausbildung durch einen zertifizierten Anbieter die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) und bei Bedarf die Zusatzqualifizierung (Stufe 2) übernimmt.

Interne Ausbildung: Stärken und Grenzen

Interne Ausbildungen bieten den Vorteil, dass sie direkt auf die betriebliche Praxis zugeschnitten sind. Die betriebliche Qualifizierung nach Stufe 3 kann ausschließlich intern erfolgen, weil sie die konkreten Fahrzeuge, Anbaugeräte und die unternehmensspezifische Betriebsanweisung nach § 5 der DGUV Vorschrift 68 einschließt. Kein externer Anbieter kann diesen Teil abnehmen. Gleichzeitig setzt eine vollständig interne Ausbildung voraus, dass ein qualifizierter Ausbilder im Unternehmen vorhanden ist und alle räumlichen sowie technischen Voraussetzungen erfüllt werden.

Externe Ausbildung: Wann sie sinnvoll ist

Externe Anbieter übernehmen die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) mit theoretischem Teil, praktischen Fahrübungen und Abschlussprüfung sowie die Zusatzqualifizierung (Stufe 2) für Spezialfahrzeuge. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Unternehmen keinen eigenen qualifizierten Ausbilder beschäftigt, wenn nur wenige Mitarbeiter ausgebildet werden müssen oder wenn die technische Ausstattung für eine vollwertige interne Ausbildung fehlt. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Teilnehmende ein Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis für Flurförderzeuge, den sogenannten Staplerschein.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Gabelstaplerausbildung?

Der Arbeitgeber trägt nach § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 die volle Verantwortung dafür, dass nur geeignete, ausgebildete und nachweislich befähigte Personen Gabelstapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand eigenständig steuern. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und ist personenbezogen.

Konkret bedeutet das für Unternehmen:

  • Nur Personen ab 18 Jahren dürfen mit dem selbstständigen Steuern beauftragt werden (im Rahmen der Berufsausbildung gelten besondere Regelungen).
  • Die Eignung und Ausbildung der Fahrerin oder des Fahrers muss vor der Beauftragung nachgewiesen sein.
  • Die schriftliche Beauftragung muss angeben, für welchen Betrieb oder Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge sie gilt.
  • Die Beauftragung erlischt automatisch beim Ausscheiden aus dem Unternehmen und kann nicht auf andere Betriebe übertragen werden.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine schriftliche Betriebsanweisung für den Betrieb von Flurförderzeugen zu erstellen und diese an geeigneter Stelle bekannt zu machen.

Darüber hinaus muss die Durchführung der betrieblichen Qualifizierung (Stufe 3) dokumentiert werden. Im Fahrausweis des Mitarbeiters sollen Betrieb, Betriebsteil und Fahrzeugbauart eingetragen werden, auf die sich die betriebliche Qualifizierung erstreckt. Diese Dokumentationspflicht schützt den Arbeitgeber im Schadensfall und ist Bestandteil eines rechtssicheren Arbeitsschutzmanagementsystems.

Wie findet man einen anerkannten Anbieter für Gabelstaplerausbildungen?

Einen anerkannten Anbieter für die Gabelstaplerausbildung findet man über die Suche nach AZAV-zugelassenen Bildungsträgern, über Empfehlungen der zuständigen Berufsgenossenschaften oder direkt über regionale Bildungsträger mit nachgewiesener Erfahrung in der betrieblichen Qualifizierung. Entscheidend ist, dass der Anbieter die Anforderungen des DGUV Grundsatzes 308-001 nachweislich erfüllt.

Bei der Auswahl eines Anbieters sollten Personalverantwortliche auf folgende Punkte achten:

  • AZAV-Zulassung: Die Zulassung nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) ist ein verlässliches Qualitätsmerkmal und Voraussetzung für geförderte Maßnahmen über die Bundesagentur für Arbeit.
  • Qualifizierte Ausbilder: Der Anbieter sollte transparent machen, dass seine Ausbilder alle Anforderungen nach DGUV Grundsatz 308-001 erfüllen, einschließlich des Ausbilderlehrgangs für Bedienpersonen von Flurförderzeugen.
  • Technische Ausstattung: Geeignete Schulungsräume und ausreichend große, befestigte Übungsflächen mit der Möglichkeit zu Stapelübungen sind Pflicht.
  • Zertifikat und Fahrausweis: Nach erfolgreichem Abschluss müssen Teilnehmende ein Qualifikationszertifikat und einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fahrausweis erhalten, der alle relevanten Angaben zu Fahrzeugtyp und Tragfähigkeit enthält.
  • Flexibilität: Für Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern kann es sinnvoll sein, einen Anbieter zu wählen, der Firmenschulungen vor Ort oder in kleinen Gruppen anbietet.

Regionale Anbieter haben häufig den Vorteil, die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) direkt im Unternehmen begleiten zu können und die Ausbildung eng mit den tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu verknüpfen.

Stablerschein beim VHS-Bildungswerk

Wir begleiten Unternehmen in Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Thüringen bei der rechtssicheren Qualifizierung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Flurförderzeuge. Als AZAV-zugelassener und nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifizierter Bildungsträger bieten wir strukturierte Ausbildungsformate, die den Anforderungen des DGUV Grundsatzes 308-001 entsprechen.

  • Anerkannte Gabelstaplerausbildung: Unsere Gabelstaplerausbildung beim VHS-Bildungswerk umfasst theoretische und praktische Inhalte inklusive Abschlussprüfung und Ausstellung des Staplerscheins.
  • Firmenschulungen: Wir führen Qualifizierungen direkt im Unternehmen oder an unseren Standorten durch, je nach Bedarf und Gruppengrößen.
  • Jährliche Unterweisungen: Neben der Erstausbildung unterstützen wir Betriebe bei der Durchführung regelmäßiger Unterweisungen, die zur Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnis beitragen.
  • Förderberatung: Wir beraten Sie dazu, welche Qualifizierungsmaßnahmen über die Bundesagentur für Arbeit oder andere Förderprogramme finanziert werden können.

Wenn Sie wissen möchten, welches Format für Ihren Betrieb am besten passt, nehmen Sie gerne Kontakt auf. Wir besprechen mit Ihnen, wie eine Gabelstaplerausbildung für Ihre Belegschaft effizient und rechtskonform umgesetzt werden kann.

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