In vielen Handwerksbetrieben fallen ständig Tätigkeiten an, die nur von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden dürfen. Zunehmend werden diese auch von Nichtelektrikern in den entsprechenden Fachabteilungen ausgeführt. Damit für diesen Personenkreis der gesetzliche Rahmen gewährleistet ist, wurde in die Durchführungsanweisung zu § 2 der UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ der Begriff „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ aufgenommen. Auch nach § 5 der Handwerksordnung können Mitarbeiter durch eine entsprechende Zusatzausbildung die Qualifikation „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ erwerben, womit der Lehrgang auch für diese Zielgruppe geeignet ist. Mit einer Unterweisung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten dürfen Fachkräfte wie Tischler, Möbel-, Küchen- oder Heizungs-/Sanitärmonteure innerhalb des eigenen Gewerkes kleinere einfache elektrotechnische Arbeiten ausführen. Ziel dieses Lehrgangs ist es also, den Mitarbeitern die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die der oben genannten Durchführungsanweisung entsprechen.
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